BU: Die (echte) Dienstunfähigkeitsklausel

Der Abschluss einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung geht oft mit dutzenden Klauseln im Vertrag einher.

Die wohl bekannteste Zusatzklausel ist wohl die abstrakte Verweisung. Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, wenn er dafür Sorge trägt, dass diese Zusatzklausel nicht im Vertrag enthalten ist. Denn die abstrakte Verweisung besagt, dass der Versicherte bei einer Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit – egal, wie die Situation am Arbeitsmarkt ist – annehmen muss. Der Versicherte erhält somit keine Leistung aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung. Für Beamte ist hingegen die ‘echte’ Dienstfähigkeitsklausel von großer Bedeutung. 

Die Zusatzklauseln der Versicherung

Die Zusatzklauseln in den Verträgen haben entweder den Charakter, dass sie Leistungen einschränken, aber durchaus auch erweitern.

Bedeutet die Zusatzklausel eine Einschränkung der Versicherungsleistung, mindert sie automatisch das Risiko der Versicherungsgesellschaft, tatsächlich im Schadensfall für den Versicherten aufzukommen. Vor allem riskante Hobbys, gefährliche Berufe aber auch Vorerkrankungen sind bereits Gründe, weshalb Zusatzklauseln den Leistungskatalog einschränken. Selbst Berufe, bei denen eine Verletzung automatisch zur Berufsunfähigkeit führt, ist ein Grund für eine dementsprechende Zusatzklausel.

Die Klauseln sind per EU-Klausel – aber auch medizinisch – genau definiert. Selbstverständlich gibt es auch Versicherungsgesellschaften, die leistungserweiternde Klauseln in ihre Verträge integrieren. Die Strahlenschutzklausel als auch die Infektionsklausel für Ärzte sowie der Verzicht auf die Klausel der abstrakten Verweisung sind die klassischen leistungserweiternden Zusatzklauseln der Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Die Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte

Entscheidet sich der Beamte für eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung, ist es wichtig, dass er auf die Klausel der echten Dienstunfähigkeit achtet. Viele Versicherungsgesellschaften haben die Klausel bereits durch eine “unechte” Dienstunfähigkeitsklausel getauscht.

Bei der echten Dienstunfähigkeitsklausel unterliegt der Beamte dem Schutz, dass er auf Grund der allgemeinen Dienstunfähigkeit in ein anderes Tätigkeitsfeld versetzt oder in den Ruhestand entlassen wird. Der Beamte gilt als berufsunfähig und erhält dadurch die private Berufunfähigkeitsrente aus seiner Versicherungsleistung.

Besagt aber die Klausel, dass der Beamte zwar wegen einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen wird, jedoch laut der Definition der Berufs­unfähigkeits­versicherung voll berufsfähig ist, erhält er keine Leistung aus der Versicherung.

Erreicht der Beamte vor seiner Rentenaltersgrenze die Berufsunfähigkeit und wird aus dem Dienst in den Ruhestand versetzt, handelt es sich hierbei – laut der unechten Dienstunfähigkeitsklausel – um keine Berufsunfähigkeit.

Das liegt daran, dass der Dienstherr den Mitarbeiter sehr wohl in den Ruhestand entlassen kann, auch wenn der Beamte noch immer mehr als 50 % Arbeitskraft erbringen könnte. Doch dieser Wert reicht der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung im Normalfall nicht aus.

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