BUV: Abstrakte Verweisung

Bei Verträgen mit Versicherungen (so auch bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung) gibt es immer wieder Klauseln, in denen diverse Vereinbarungen getroffen sind, die von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Die Vereinbarung hat den Sinn, dass bei einem etwaigen Streitfall vor Gericht eine leichtere Beurteilung der Sachlage möglich ist.

Mit der Festlegung im Vertrag wird gleichzeitig auch das Recht und die Pflicht der Vertragsparteien geregelt.

Derartige Klauseln findet man auch in Versicherungspolicen – etwa bei den Berufs­unfähigkeits­versicherungen. Die Versicherungsgesellschaft hat die Möglichkeit, etwaige Klauseln in den Vertrag zu schreiben, damit unter anderem eine leistungserweiternde oder auch leistungseinschränkende Wirkung entsteht. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Regelfall der Versicherung traut, sollte dieser bei diversen Klauseln aufmerksam sein – und notfalls auch nachhaken. Denn der Versicherungsnehmer muss nicht jede Klausel akzeptieren.

Die abstrakte Verweisung

Die Berufs­unfähigkeits­versicherungen zahlen dann, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt. Der Name ist Programm. Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen der Berufsunfähigkeit und einer etwaigen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit kann die betroffene Person – auf Grund von Invalidität oder wegen einem Unfall – den bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen. Jedoch ist es dem Betroffenen zumutbar, dass er die Branche wechselt und einen anderen Beruf annimmt – somit ist er zwar berufsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Bei einer Erwerbsunfähigkeit ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich, überhaupt einen Beruf auszuüben.

Findet der Versicherungsnehmer in seiner Police die Worte “abstrakte Verweisung” ist Vorsicht geboten. Abstrakte Verweisung bedeutet eine leistungseinschränkende Klausel bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung. Auch wenn im Normalfall heutzutage keine abstrakte Verweisung in Verträgen mehr ist, bedeutet das nicht, dass es nicht doch sein kann, diesen Passus im Vertrag zu finden. Einige Versicherungsgesellschaften haben keine Skrupel und fügen abstrakte Verweisungen sehr wohl in den Verträgen ein.

Die abstrakte Verweisung bedeutet im Endeffekt nichts anderes, als dass die Versicherung bei der Berufs­unfähigkeits­versicherungen sagt, dass ein anderer Beruf ausgeübt werden muss. Somit erhält der Versicherte keine Leistung von der Berufs­unfähigkeits­versicherung, sondern die Aufforderung, einen anderen Job zu suchen beziehungsweise  irgendeiner anderen Tätigkeit nachzukommen.

Das persönliche Risiko des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsgesellschaft ist es egal, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit findet oder nicht. Mit der abstrakten Verweisung im Versicherungsvertrag hat der Versicherungsnehmer schlussendlich zugestimmt. Findet der Versicherungsnehmer aufgrund der aktuellen Lage am Arbeitsmarkt keine andere Beschäftigung, bezahlt die Versicherung kein Geld – und die Berufs­unfähigkeits­versicherung tritt nicht in Leistung. Auch der Staat kennt keine Gnade. Seit dem Jahr 2009 gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente mehr für Berufsunfähige.

Somit steht fest: Findet der Versicherungsnehmer in seiner Police den Passus der abstrakten Verweisung, ist dieser gezwungen, eine andere Beschäftigung – so schnell wie möglich – anzunehmen. Ganz egal, ob er überqualifiziert ist, weniger Geld bekommt oder die Lebensqualität darunter leidet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass beim Vertragsabschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung der Versicherte darauf achtet, ob er einen etwaigen Passus in seiner Police findet.

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